OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.2021
S 0122 A - 021 - St 635

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.2021 (S 0122 A - 021 - St 635) - DRsp Nr. 2021/80360

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.03.2021 - Aktenzeichen S 0122 A - 021 - St 635

DRsp Nr. 2021/80360

Örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer bei Angehörigen der Bundeswehr

Die AO -Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben folgende bundeseinheitliche Vereinfachungsregel beschlossen:

  • Für nicht verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Wohnsitzes örtlich zuständig, den der Soldat in seinem Antrag oder seiner Steuererklärung angibt.

  • Für verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Familienwohnsitzes zuständig.

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Angehörige der Bundespolizei (bis 30.06.2005: des Bundesgrenzschutzes) und Angehörige der Polizei, die in Kasernen oder ähnlichen Unterkünften zusammengezogen sind.