OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.05.2021
S 7107 A - 001 - St 110.2

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.05.2021 (S 7107 A - 001 - St 110.2) - DRsp Nr. 2021/80352

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.05.2021 - Aktenzeichen S 7107 A - 001 - St 110.2

DRsp Nr. 2021/80352

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Personalüberlassung an einen Gemeindeverwaltungsverband unter Anwendung des § 2b UStG

Machen juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch und führen die bisherige Besteuerungssystematik fort (vgl. ofix: UStG/2/43), richtet sich die Bestimmung der Umsatzsteuerpflicht für Personalüberlassungen nach der körperschaftsteuerlichen Beurteilung. Danach wird bei bestimmten Personalüberlassungen kein Betrieb gewerblicher Art begründet. Das gilt auch für erst während des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG begründete Personalüberlassungen.

Über den 01.01.2023 hinaus entfaltet die körperschaftsteuerliche Beurteilung keine Bindungswirkung für die Umsatzbesteuerung von Personalüberlassungen mehr. Zur Behandlung der Personalüberlassung von Mitgliedsgemeinden an Gemeindeverwaltungsverbände (vgl. § 30 Hessisches Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit) insbesondere in der Gründungsphase gilt ab diesem Zeitpunkt, unter der Voraussetzung, dass die übrigen Bedingungen des § 2b UStG erfüllt sind, Folgendes: