OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.11.1999
S 2298 c A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.11.1999 (S 2298 c A) - DRsp Nr. 2008/84969

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.11.1999 - Aktenzeichen S 2298 c A

DRsp Nr. 2008/84969

§ 34f EStG Berücksichtigung von Kindern bei der Steuerermäßigung, die die Voraussetzungen für Kinderfreibetrag wegen Überschreitens der Einkunftsgrenzen nicht erfüllen

§ 34f EStG knüpft den Anspruch auf Steuerermäßigung an die Voraussetzung, daß es sich bei dem zu berücksichtigenden Kind um ein Kind des Stpfl. oder seines Ehegatten i. S. des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 EStG handelt.

Die Vorschrift des § 32 EStG, auf den § 34f EStG verweist, ist mit Wirkung zum 1.1.1998 wesentlich geändert worden. So ist seitdem die Berücksichtigung von volljährigen Kindern zusätzlich davon abhängig gemacht worden, daß die Einkünfte und Bezüge des Kindes die nunmehr festgelegte Einkunftsgrenze von 12 000 DM (im VZ 1998 12 360 DM, ab dem Vz 1999 13 020 DM) im Kj nicht übersteigen (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Da im § 34f EStG kein eigenständiger, von § 32 EStG abweichender Kindbegriff bestimmt wurde, führt diese Einkunftsgrenze auch zu Einschränkungen im Bereich der Steuerermäßigung nach § 34f EStG. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes im betreffenden VZ nämlich diese Grenzen, so ist das Kind nicht mehr nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 34f EStG.