OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.11.2005
S 7134 A - 55 - St I 2.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.11.2005 (S 7134 A - 55 - St I 2.10) - DRsp Nr. 2008/89528

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.11.2005 - Aktenzeichen S 7134 A - 55 - St I 2.10

DRsp Nr. 2008/89528

Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen In deutsche Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I)

Es ist gefragt worden, wie der Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen in deutsche Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I), die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG nicht zum Inland gehören, zu führen ist. Freizonen des Kontrolltyps I sind die Freihäfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel.

Im Einvernehmen zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder ist hierbei Folgendes zu beachten:

Werden bei einer Lieferung Gegenstände durch den Unternehmer oder Abnehmer in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn entweder der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Diese Voraussetzungen müssen vom liefernden Unternehmer beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden. Der Unternehmer muss also durch Belege nachweisen, dass der Gegenstand in einen Freihafen befördert oder versendet wurde.