OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.02.1999
InvZ 1000 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.02.1999 (InvZ 1000 A) - DRsp Nr. 2008/86173

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.02.1999 - Aktenzeichen InvZ 1000 A

DRsp Nr. 2008/86173

§§ 3, 5 InvZulG „Förderlücke” bei vor dem 1.1.1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten

Bei Investitionen, die nach dem 31.12.1998 abgeschlossen werden, ist für vor dem 1.1.1999 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten weder eine InvZul nach dem InvZulG 1996 noch nach dem InvZulG 1999 zu gewähren.

Eine InvZul nach dem InvZulG 1996 kommt nur für solche Investitionen in Betracht, die vor dem 1.1.1999 abgeschlossen werden (§ 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 InvZulG 1996 und § 5 Abs. 3 und Abs. 4 InvZulG 1996). Erfolgt der Investitionsabschluß nach diesem Stichtag, fällt das gesamte Investitionsvolumen aus der Förderung nach dem InvZulG 1996 heraus. Dies gilt auch, soweit vor dem 1.1.1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet oder Teilherstellungskosten entstanden sind.

Die Inanspruchnahme der InvZul für betriebliche Investitionen nach § 2 InvZulG 1999 setzt unter anderem voraus, daß diese erst nach dem 31.12.1998 abgeschlossen werden (§ 2 Abs. 4 InvZulG 1999). Gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 InvZulG 1999 dürfen jedoch die vor dem 1.1.1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die InvZul 1999 einbezogen werden.