Bei der estl. Zurechnung von Erstattungszinsen nach § 233a AO in Fällen, in denen der Steuererstattungsanspruch nach § 46 AO abgetreten wird, sowie bei der verfahrensrechtlichen und kassenmäßigen Abwicklung dieser Fälle bittet die OFD wie folgt zu verfahren:
1. Nach § 233a AO gezahlte Erstattungszinsen gehören zu den Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie sind grundsätzlich dem Inhaber des Steuererstattungsanspruchs zuzurechnen, da dieser sie i. S. von § 2 Abs. 1 EStG erzielt.
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