OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.04.2001
S 2252 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.04.2001 (S 2252 A) - DRsp Nr. 2008/84658

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.04.2001 - Aktenzeichen S 2252 A

DRsp Nr. 2008/84658

Zurechnung von Erstattungszinsen nach § 233a AO; Abtretungsfällen

Bei der estl. Zurechnung von Erstattungszinsen nach § 233a AO in Fällen, in denen der Steuererstattungsanspruch nach § 46 AO abgetreten wird, sowie bei der verfahrensrechtlichen und kassenmäßigen Abwicklung dieser Fälle bittet die OFD wie folgt zu verfahren:

1. Nach § 233a AO gezahlte Erstattungszinsen gehören zu den Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie sind grundsätzlich dem Inhaber des Steuererstattungsanspruchs zuzurechnen, da dieser sie i. S. von § 2 Abs. 1 EStG erzielt.