OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.04.2005
S 7100 A - 198 - St I 1.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.04.2005 (S 7100 A - 198 - St I 1.10) - DRsp Nr. 2008/88938

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.04.2005 - Aktenzeichen S 7100 A - 198 - St I 1.10

DRsp Nr. 2008/88938

Veräußerungen von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen, bei deren Bezug oder Nutzung ein VoSt-Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen war

Die Veräußerung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstandes unterliegt auch dann in vollem Umfang der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand ohne das Recht zum Vorsteuerabzug erworben worden ist. Hat der Steuerpflichtige einen sowohl unternehmerisch als auch außerunternehmerisch genutzten Gegenstand nur teilweise seinem Unternehmensvermögen zugeordnet, so unterliegt nur dieser Teil der Veräußerung der Umsatzbesteuerung, vgl. BFH-Urteil vom 31.01.2002, V R 61/96, BStBl 2003 II S. 813, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 08.03.2001 - Rs. C-415/98 - Bakcsi (UR 2001, S. 149).

Bei der Bestimmung des Umfangs der Zuordnung von teils unternehmerisch teils außerunternehmerisch genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 auf die schriftliche Zuordnungsmitteilung des Unternehmers abzustellen (vgl. BMF-Schreiben vom 27.06.1996 - IV C 3 - S 7100 - 66/96, BStBl 1996 I S. 702 und vom 30.03.2004 - IV B 7 - S 7300 - 24/04, BStBl 2004 I S. 451; (USt-Kartei zu § 3 - S 7100 - Karte 6).