OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.05.1999
S 7359 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.05.1999 (S 7359 A) - DRsp Nr. 2008/86743

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.05.1999 - Aktenzeichen S 7359 A

DRsp Nr. 2008/86743

§ 18 UStG Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

1. Allgemeines

Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Beantragung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Staat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, ist nach Abschn. 245 Satz 1 UStR von dem zuständigen FA eine Bescheinigung auszustellen.

2. Vordruckmuster

Für diese Bescheinigung ist nur noch das mit dem BMF-Schreiben v. 11.1.1999 S 7359 (BStBl 1999 I S. 192) überarbeitete Vordruckmuster

USt 1 TN Nachweis der Eintragung als Stpfl. (Unternehmer) - (OFD Vordruck LgNr. 460)

anzuwenden.

In das Vordruckmuster wurden Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Vordrucks aufgenommen. Danach verliert die Bescheinigung ein Jahr nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.

Ferner dient die Bescheinigung ausschließlich zum Nachweis der Eintragung als Stpfl. (Unternehmer) zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung der USt in anderen Staaten. Aus diesem Grunde bescheinigt die zuständige deutsche FinBeh lediglich, daß der Antragsteller im Inland ansässig und unter einer Steuernr. eingetragen ist.

3. Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung

Die Bescheinigung darf nur vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern erteilt werden.

Sie darf somit in folgenden Fällen nicht erteilt werden: