OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.05.1999
S 7100 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.05.1999 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86795

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.05.1999 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86795

§ 1 UStG Auswirkungen der „abgebrochenen Hörgeräteversorgung”

Fraglich ist, wie die Leistungen der Akustiker der Nichtabnahme bzw. Rückgabe von Hörgeräten und den dazugehörigen Ohrpaßstücken (Otoplastik) umsatzsteuerrechtlich zu würdigen sind. Nach der im folgenden dargestellten Rechtsauffassung kann in allen Fällen, in denen gleichlautende Vereinbarungen mit den jeweiligen AOK-Landesverbänden oder anderen Krankenkassen abgeschlossen wurden und die tatsächliche Abwicklung diesen Vereinbarungen entspricht entsprechend verfahren werden.

Diese umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen zu beachten und zu überprüfen

1. Sachverhalt

Zwischen dem AOK-Landesverband Sachsen-Anhalt und der Bundesgesinnung der Hörgeräteakustiker Mainz besteht gem. § 127 SGBV ein Vertrag über die Lieferung und Reparatur von Hörgeräten und Zubehör. Ergänzend zum Vertrag wurde am 16.7.1992 eine Vereinbarung über die Zahlung einer Anpaßpauschale und der Sachkosten für die Otoplastik bei abgebrochener Hörgeräteversorgung geschlossen. Im Rahmen von geplanten Neuversorgungen (erstmalige Ausstattung von Versicherten mit Hörgeräten einschließlich notwendigem Zubehör) kann aus verschiedenen Gründen die Hörgeräteversorgung abgebrochen werden, z. B.