OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.05.2005
S 7130 A - 5 - St I 2.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.05.2005 (S 7130 A - 5 - St I 2.10) - DRsp Nr. 2008/88976

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.05.2005 - Aktenzeichen S 7130 A - 5 - St I 2.10

DRsp Nr. 2008/88976

Steuervergütung für Lieferungen und sonstige Leistungen an im Inland ansässige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren ausländische Mitglieder sowie zwischenstaatliche Einrichtungen

Im Gegensatz zu Lieferungen und sonstigen Leistungen an in dem Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder und an in dem Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen sowie deren Mitglieder, die - mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 UStG - nach § 4 Nr. 7 Buchstabe c und Buchstabe d UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, sind Lieferungen und sonstige Leistungen an solche im Inland ansässigen Einrichtungen - abgesehen von den Befreiungen nach § 4 Nr. 8 ff. UStG - steuerpflichtig.

Eine umsatzsteuerliche Entlastung erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage einer Steuervergütung. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Steuervergütungen an diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen: