Im Gegensatz zu Lieferungen und sonstigen Leistungen an in dem Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder und an in dem Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen sowie deren Mitglieder, die - mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 UStG - nach § 4 Nr. 7 Buchstabe c und Buchstabe d UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, sind Lieferungen und sonstige Leistungen an solche im Inland ansässigen Einrichtungen - abgesehen von den Befreiungen nach § 4 Nr. 8 ff. UStG - steuerpflichtig.
Eine umsatzsteuerliche Entlastung erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage einer Steuervergütung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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