OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.05.2021
S 0172 A - 3 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.05.2021 (S 0172 A - 3 - St 53) - DRsp Nr. 2021/80350

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.05.2021 - Aktenzeichen S 0172 A - 3 - St 53

DRsp Nr. 2021/80350

Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 53 Nr. 2 Satz 1 AO; Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII

Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigen.

Die Regelsätze werden vom Bund ermittelt und stellen sich wie folgt dar (vgl. auch Anlage zu § 28 SGB XII):

Regelbedarfsstufe Inhalt 01.01.17 01.01.18 01.01.19 01.01.20 01.01. 21
1 Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt 409 € 416 € 424 € 432 € 446 €
2 Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Egegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen 368 € 374 € 382 € 389 € 401 €
3 Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt 327 € 332 € 339 € 345 € 357 €
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