In den Fällen der Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer ist dieser Steuerschuldner für die Lieferung des Sicherungsgebers an ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG. In der Rechnung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer hat der Sicherungsgeber nur das Entgelt ohne Umsatzsteuer auszuweisen (§ 14 a Abs. 4 Satz 3 UStG). Ist der Sicherungsgeber ein pauschalierender Landwirt, kann er somit nicht den nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 grundsätzlich anwendbaren Durchschnittssatz berechnen.
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