OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.07.1999
S 7350 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.07.1999 (S 7350 A) - DRsp Nr. 2008/92125

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.07.1999 - Aktenzeichen S 7350 A

DRsp Nr. 2008/92125

§ 18 UStG Umsatzsteuerliche Erfassung im Ausland ansässiger Unternehmer

1. Hess. USt-Stelle für ausländische Unternehmer

Nach § 20 der VO über die Zuständigkeit der hess. FA (ZustVOFÄ) v. 4.1.1999 (GVBl. Hessen I S. 7; AO -Kartei OFD Ffm § 17 FVG Karte 1) ist für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4b UStG

a) vorbehaltlich der Regelungen in der VO über die örtliche Zuständigkeit für die USt im Ausland ansässiger Unternehmer (USt-ZuständigkeitsV, vgl. hierzu im einzelnen Tz. 2)

und

b) vorbehaltlich der Regelungen in § 25 ZustVOFÄ, vgl. hierzu im einzelnen Tz. 3.

das FA Frankfurt/M I (Hess. USt-Stelle für ausländische Unternehmer - HU-faU) zentral für alle hess. FÄ zuständig.

Die Abgrenzung der Zuständigkeit gegenüber außerhessischen FÄ richtet sich nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Umsatzschwerpunkt des ausländischen Unternehmens. Zuständig für die Umsatzbesteuerung ist hier das FA, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Inland ganz oder überwiegend bewirkt.

Zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit kann das als Anl. beigefügte Prüfungsschema herangezogen werden.

2. USt-ZuständigkeitsV