OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.09.2016
S 2144 A - 112 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.09.2016 (S 2144 A - 112 - St 210) - DRsp Nr. 2016/80667

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.09.2016 - Aktenzeichen S 2144 A - 112 - St 210

DRsp Nr. 2016/80667

Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring und Schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen

A. Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten - unabhängig von dem gesponsorten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) - im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Grundsätze:

I. Begriff des Sponsoring

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können

  • Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG,