OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.10.1999
S 2367 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.10.1999 (S 2367 A) - DRsp Nr. 2008/84548

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.10.1999 - Aktenzeichen S 2367 A

DRsp Nr. 2008/84548

§ 19 EStG Fragen im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen

1. Allgemeines

Eine Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn der ArbG nach dem Arbeitsvertrag - bzw. nach einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag - verpflichtet ist zzgl. zu dem vereinbarten Nettolohn die darauf entfallende LSt sowie sonstige Annexsteuern wie z. B. KiSt, Solidaritätszuschlag und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen.

Die entsprechende Verpflichtung des ArbG berührt dabei lediglich das Innenverhältnis, so daß der AN selbst Schuldner der Steuern bzw. Beiträge bleibt (vgl. § 38 Abs. 2 EStG für die LSt). Die Übernahme der Steuern bzw. Beitragslasten stellt für den AN zusätzlich zu seinem Nettogehalt gezahlten Arbeitslohn dar. Stpfl. Bruttoarbeitslohn ist in diesen Fällen die Summe aus ausgezahltem Nettolohn und den vom ArbG übernommenen Steuern bzw. Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zu Einzelheiten der Berechnung wird auf LStR 22 verwiesen.