OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.12.2001
S 2252

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.12.2001 (S 2252) - DRsp Nr. 2008/80660

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.12.2001 - Aktenzeichen S 2252

DRsp Nr. 2008/80660

Steuerliche Behandlung verzinslicher und unverzinslicher Darlehen und Sicherheiten der Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen

Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen verlangen von Bewerbern um Wohn- bzw. Pflegeplätze Darlehen, die meist schon bei der Bewerbung hinzugeben sind. Nach den Regelungen des Heimgesetzes - HeimG - vom 7.8.1974 (BGBl. I S. 1873) war eine Verzinsung solcher Darlehen nicht vorgeschrieben. Mit der Novellierung des Heimgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23.4.1990 (BGBl. I S. 758) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5.11.2001 (BGBl. 2001 Teil 1 S. 2970) wurde eine jährliche Verzinsung mit mindestens 4 v. H. vorgeschrieben, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts (für die Überlassung des Heimplatzes) nicht berücksichtigt worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit Abs. 3 HeimG). Ein Auszug aus der Neufassung des Heimgesetzes ist dieser Verfügung als Anlage beigefügt.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 i. V. mit Abs. 4 HeimG leisten die Heimbewohner zudem regelmäßig Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag, die der Träger von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat.