OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.02.2012
S 2301 A - 10 - St 513

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.02.2012 (S 2301 A - 10 - St 513) - DRsp Nr. 2012/80422

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.02.2012 - Aktenzeichen S 2301 A - 10 - St 513

DRsp Nr. 2012/80422

Vereinbarkeit der Mindestbesteuerung nach § 50 Abs. 3 S. 2 EStG a. F. mit Gemeinschaftsrecht; Änderung durch das JStG 2009

Nach § 50 Abs. 3 S. 1 EStG a. F. bemisst sich die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1 EStG. Der Steuersatz beträgt nach § 50 Abs. 3 S. 2 mindestens 25 %.

Der Mindeststeuersatz bei EU-/EWR-Staatsangehörigen verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, sofern die sich dadurch ergebende Steuer nicht höher als die Steuer ist, die sich aus der Anwendung des Steuertarifs des § 32a Abs. 1 EStG auf das Einkommen des beschränkt Steuerpflichtigen zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde.

Durch das JStG 2009 wurde § 50 EStG ab dem VZ 2009 neu gefasst. Die bisherige Anwendung des Mindeststeuersatzes von 25 % ist für alle beschränkt Steuerpflichtige entfallen. Gem. § 50 Abs. 1 S. 1 EStG ist der Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 S. 1 EStG) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) erhöht wird.

Die Erhöhung gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beziehen. Sie werden insoweit als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Der Grundfreibetrag wird ihnen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 gewährt.