OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.03.2014
S 0171 A - 180 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.03.2014 (S 0171 A - 180 - St 53) - DRsp Nr. 2014/80268

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.03.2014 - Aktenzeichen S 0171 A - 180 - St 53

DRsp Nr. 2014/80268

Anerkennung des IPSC - Schießens als Sport i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO

Ich bitte hinsichtlich der Frage, ob es sich beim IPSC-Schießen (International Practical Shooting Confederation) um eine gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigte Sportart handelt folgende auf Bund-Länder- Ebene abgestimmte Auffassung zu vertreten:

IPSC-Schießen ist keine steuerbegünstigte Sportart i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Der AEAO zu § 52 Nr. 6 S. 2 wurde entsprechend um das IPSC-Schießen ergänzt (vgl. BMF-Schreiben vom 31.01.2014 (ofix: KStG/5/233)).

Grund hierfür ist, dass die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet zu verneinen ist (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO). Wie auch bei Paintball bzw. Gotcha steht das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen im Vordergrund.

Bei bestehenden steuerbegünstigten Körperschaften wird das IPSC-Schießen als Satzungszweck übergangsweise bis zum 31. Dezember 2015 nicht beanstandet. Sollten Körperschaften nach dem 31. Dezember 2015 weiterhin das IPSC-Schießen als Satzungszweck verfolgen, kommt eine Steuerbegünstigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Hinweis der OFD: