OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.04.2005
S 7170 A - 69 - St I 2.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.04.2005 (S 7170 A - 69 - St I 2.30) - DRsp Nr. 2008/88939

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.04.2005 - Aktenzeichen S 7170 A - 69 - St I 2.30

DRsp Nr. 2008/88939

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen und bei Schönheitsoperationen

Die Frage, ob die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen bei sog. Schönheitsoperationen als ärztliche Heilbehandlung anzusehen ist und damit zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG führt, war Gegenstand einer Erörterung zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder.

Dabei wurde Folgendes beschlossen:

Eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) kommt nicht in Betracht.

Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob diese Leistung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (z. B. bei Eingriff wegen psychischer Belastung, nicht jedoch bei rein kosmetischen Eingriffen).

Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch Krankenversicherungen sein.