OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.07.1999
S 1988 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.07.1999 (S 1988 A) - DRsp Nr. 2008/85886

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.07.1999 - Aktenzeichen S 1988 A

DRsp Nr. 2008/85886

§ 3 FördG Anschaffung eines vom Veräußerer zu sanierenden Objekts i. S. des Satz 2 Nr. 3; Sonderabschreibungen für Anschaffungskosten, soweit diese auf größere Erhaltungsaufwendungen im Rahmen einer Vollsanierung entfallen

Der Erwerb eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung ist nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur begünstigt, soweit die Anschaffungskosten auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach dem Abschluß des Kaufvertrags durchgeführt worden sind. Dabei sind unter dem Begriff „Modernisierungsmaßnahmen” nach der Gesetzesformulierung ebenfalls nachträgliche Herstellungsarbeiten zu verstehen.

Sonderabschreibungen können daher grundsätzlich nur für Anschaffungskosten vorgenommen werden, die - aus Sicht des Veräußerers - auf nachträgliche Herstellungsarbeiten (zur Abgrenzung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vgl. BMF-Schreiben v. 16.12.1996, BStBl 1996 I S. 1442 -ESt-Kartei § 21 Fach 4 Karte 6) oder auf Baumaßnahmen entfallen, die zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand i. S. der R 157 Abs. 4 EStR 1998 führen. Somit berechtigen Anschaffungskosten, soweit sie sich aus Sicht des Veräußerers auf Erhaltungsarbeiten beziehen, nach dem Gesetzeswortlaut nicht zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen.