OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2012
S 0184 A - 17 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2012 (S 0184 A - 17 - St 53) - DRsp Nr. 2013/80071

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.08.2012 - Aktenzeichen S 0184 A - 17 - St 53

DRsp Nr. 2013/80071

Gemeinnützigkeit von Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie von Integrationsprojekten - Änderung des § 68 Nr. 3 AO

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 ( BStBl. 2004 I S. 474) ist § 68 Nr. 3 AO neu gefasst worden. Die Neufassung ist grundsätzlich ab dem 01.01.2003 anzuwenden (Art. 97 § 1e Abs. 3 EGAO). § 68 Nr. 3 Buchst. c AO ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

Nach der Gesetzesänderung werden die besonders auf die Bedürfnisse behinderter Menschen zugeschnittenen Beschäftigungsmöglichkeiten weitgehend von § 68 Nr. 3 AO erfasst. So ist die im AEAO, Tz. 7 zu § 68 Nr. 3 enthaltene Definition der arbeitstherapeutischen Einrichtungen in § 68 Nr. 3 Buchst. b AO aufgenommen worden. Die Regelung des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO ermöglicht es, Integrationsprojekte als Zweckbetriebe i. S. d. § 68 AO zu beurteilen.