OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2017
S 3190 A-001-St 72

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2017 (S 3190 A-001-St 72) - DRsp Nr. 2020/80483

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.08.2017 - Aktenzeichen S 3190 A-001-St 72

DRsp Nr. 2020/80483

Gebäudeeigenschaft von Mobilheimen; Einheitsbewertung

1. Gebäudeeigenschaft von Mobilheimen

ür die Frage, ob sogenannte Mobilheime bewertungsrechtlich als Gebäude anzusehen und damit als Grundvermögen zu bewerten sind, ist deren technische Bezeichnung ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob das Mobilheim mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Das ist der Fall, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist (vgl. Tz. 2.5 des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 05.06.2013, BStBl 2013 I S. 734, ofix: BewG/68/2). Untergelegte Steine oder Stützen, die lediglich der Standsicherheit des Mobilheimes dienen, sind nicht als Fundament im Sinne des Abgrenzungserlasses anzusehen. Im Allgemeinen wird danach die Gebäudeeigenschaft nur bei Mobilheimen in Containerbauweise zu bejahen sein.

Nach der Rechtsprechung zur Ortsfestigkeit ist eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden jedoch auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens 6 Jahre am gleichen Standort) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 23.09.1988, III R 67/85, BStBl 1989 II S. 113). Diese Grundsätze sind auch bei Mobilheimen zu beachten.