Es sind Fälle bekannt geworden, in denen die für die Unterbringung von Asylbewerbern, Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen und Obdachlosen zuständigen Kostenträger (Landkreis, Stadt bzw. Gemeinde) mit dem Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften Unternehmer beauftragt haben. Dabei werden die Gemeinschaftsunterkünfte von den Kostenträgern an den Betreiber (unter-) vermietet oder unentgeltlich überlassen. Gleichzeitig schließt der Betreiber mit den Kostenträgern Verträge über die Unterbringung und Betreuung in diesen Unterkünften gegen Tagessatzabrechung und eine feste Grundvergütung ab.
Die Umsätze aus diesen Verträgen teilt der Betreiber in steuerfreie Vermietungsleistungen sowie steuerpflichtige Betreuungs- und Bewachungsleistung (ggf. auch Verpflegungsleistungen) auf. Soweit die Betreiber anteilig nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie Vermietungsleistungen berücksichtigen, kann dieser Sachbehandlung nicht gefolgt werden.
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