OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.2005
S 7200 A - 192 - St I 2.20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.2005 (S 7200 A - 192 - St I 2.20) - DRsp Nr. 2008/89516

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.11.2005 - Aktenzeichen S 7200 A - 192 - St I 2.20

DRsp Nr. 2008/89516

Abwrackprämie im Kfz-Handel

Folgender Sachverhalt wurde vorgetragen:

Einige Kfz-Hersteller gewähren ihren Vertragshändlern eine so genannte „Abwrackprämie”, wenn diese beim Verkauf eines Neuwagens den Gebrauchtwagen des Käufers in Zahlung nehmen und nachweislich verschrotten. Die Prämie beträgt z. B. 2/3 des Preises, für den der Gebrauchtwagen in Zahlung genommen wird, jedoch höchstens z. B. 2.000 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (z. Zt. 16 %). Über die gewährte Prämie wird dem Vertragshändler vom Kfz-Hersteller eine Gutschrift mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt.

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der von Kfz-Herstellern an ihre Vertragshändler gezahlten „Abwrackprämien” bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die vom Kfz-Hersteller geleistete Prämie ist umsatzsteuerrechtlich als Preisnachlass zu behandeln. In Höhe der Prämie mindert sich bei dem Vertragshändler die Bemessungsgrundlage für das bereits angekaufte Neufahrzeug. Der Vertragshändler hat deshalb den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu korrigieren und der Kfz-Hersteller hat dementsprechend seinen Umsatz zu korrigieren.