OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.01.1999
S 2742
Fundstellen:
NRW-Kartei Karte F 21
EStG-Kartei Karte E 18

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.01.1999 (S 2742) - DRsp Nr. 2008/86425

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.01.1999 - Aktenzeichen S 2742

DRsp Nr. 2008/86425

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung bei privater Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder ihm nahestehende Personen

Es ist gefragt worden, wie der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Nutzungsüberlassungen zu ermitteln ist, wenn die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder eine ihm nahestehende Person eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (A 31 Abs. 10 Satz 1 KStR). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltenen (Sonder-)Regelungen über verdeckte Gewinnausschüttungen gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, so auch Beschl. des Großen Senats des BFH v. 26.10.1987 GrS 2/86 (BStBl 1988 II S. 348 unter C I 3a). Eine Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den pauschalierten Selbstkosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 %-Listenpreis, Fahrtenbuch), die keinen Gewinnaufschlag enthalten, kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht.