Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig, § 50 Abs. 2 S. 1 EStG a. F.. Einkünfte in diesem Sinne dürfen auch bei einem Verlustabzug nach § 10d EStG nicht berücksichtigt werden.
Es ist die Frage gestellt worden, ob das Verlustverrechnungsverbot nach § 50 Abs. 2 EStG a. F. auch im Rahmen der Antragsveranlagung beschränkt steuerpflichtiger EU-/EWR-Arbeitnehmer (§ 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG a. F.) zur Anwendung kommt.
Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Das Verlustverrechnungs- und Verlustabzugsverbot des § 50 Abs. 2 EStG a. F. steht im Zusammenhang mit der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 50 Abs. 5 S. 1 EStG a. F.. Werden Arbeitnehmer aus EU-/EWR-Staaten zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs gesetzlich aufgehoben. Das hat zur Folge, dass auch die Vorschrift des § 50 Abs. 2 EStG a. F. insoweit eingeschränkt wird. Ein Verlustausgleich bzw. ein Verlustabzug ist damit im Rahmen der allgemeinen Grenzen zulässig.
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