OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.02.2012
S 2301 A - 16 - St 513

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.02.2012 (S 2301 A - 16 - St 513) - DRsp Nr. 2012/80424

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.02.2012 - Aktenzeichen S 2301 A - 16 - St 513

DRsp Nr. 2012/80424

Keine Verlustausgleichsbeschränkung nach § 50 Abs. 2 EStG a. F. im Rahmen der Antragsveranlagung beschränkt steuerpflichtiger EU-/EWR-Arbeitnehmer i. S. d. § 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 a. F. EStG

Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig, § 50 Abs. 2 S. 1 EStG a. F.. Einkünfte in diesem Sinne dürfen auch bei einem Verlustabzug nach § 10d EStG nicht berücksichtigt werden.

Es ist die Frage gestellt worden, ob das Verlustverrechnungsverbot nach § 50 Abs. 2 EStG a. F. auch im Rahmen der Antragsveranlagung beschränkt steuerpflichtiger EU-/EWR-Arbeitnehmer (§ 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG a. F.) zur Anwendung kommt.

Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Das Verlustverrechnungs- und Verlustabzugsverbot des § 50 Abs. 2 EStG a. F. steht im Zusammenhang mit der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 50 Abs. 5 S. 1 EStG a. F.. Werden Arbeitnehmer aus EU-/EWR-Staaten zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs gesetzlich aufgehoben. Das hat zur Folge, dass auch die Vorschrift des § 50 Abs. 2 EStG a. F. insoweit eingeschränkt wird. Ein Verlustausgleich bzw. ein Verlustabzug ist damit im Rahmen der allgemeinen Grenzen zulässig.