Wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden zur Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a EStG haben einschlägige Rechtsbehelfsverfahren bisher geruht.
Das BVerfG hat zwischenzeitlich mit Beschl. v. 27.3.1998 (2 BvR 220/92, 2 BvR 2058/92 und 2 BvR 1986/93), v. 17.4.1998 (2 BvR 374/91) sowie v. 20.4.1998 (2 BvR 62/92) die Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Hierbei hat das BVerfG mit dem Nichtannahmebeschl. v. 17.4.1998 (Az. s. o.) auch entschieden, daß die Beschränkung des steuermindernden Ausgleichs des § 2a EStG auch mit Wirkung für den negativen Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß ist. Weitere Verfassungsbeschwerden wegen § 2a EStG sind nach Auskunft der Geschäftsstelle des Zweiten Senats nicht anhängig.