OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.11.1994
S 2293 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.11.1994 (S 2293 A) - DRsp Nr. 2008/84955

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.11.1994 - Aktenzeichen S 2293 A

DRsp Nr. 2008/84955

§ 34c EStG Besteuerung von aus den USA bezogenen Sozialversicherungsrenten

I. Rechtslage bis zum 31. 12. 1989

Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten Finanzbehörden der Länder wird hinsichtlich der Besteuerung von aus den USA bezogenen Sozialversicherungsrenten folgendes bestimmt:

Seit dem 1. 1. 1984 unterliegen nach dem Steuerrecht der USA Sozialversicherungsrenten aus den USA bei Personen, die weder US-Staatsangehörige noch in den USA ansässig sind, einer Abzugssteuer in Höhe von 15 v. H. (30 v. H. auf der Hälfte der Bezüge). Diese Steuer wird auch bei Personen erhoben, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, obwohl private Leibrenten nach Art. XI DBA-USA 1954/1965 nur im Wohnsitzstaat besteuert werden dürfen. Die USA nehmen das Besteuerungsrecht für diese Renten in Anspruch, weil es nach ihrer Auffassung keine privaten Leibrenten, sondern Renten anderer Art sind, deren steuerliche Behandlung im DBA nicht geregelt ist. Ein Verständigungsverfahren nach Art. XVII hat nicht zu einer Einigung geführt. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist die Abzugssteuer der USA in den genannten Fällen ausnahmsweise auf die deutsche ESt anzurechnen. § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG ist entsprechend anzuwenden.

Diese Regelung entspricht dem BMF-Schreiben v. 28. 11. 1985 - IV C 5 S 1301 USA 370/85, das im BStBl 1985 I S. 702 veröffentlicht worden ist.