Organschaftliche Ausgleichsposten stellen Korrekturbeträge zum Beteiligungsbuchwert dar. Daraus folgt, dass auf Gewinne oder Verluste aus der Auflösung eines Ausgleichspostens die Vorschriften des § 8b KStG anzuwenden sind. Erfolgt die Auflösung eines passiven oder aktiven Ausgleichspostens im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung, erhöht oder verringert der Betrag aus der Auflösung der Ausgleichsposten den Veräußerungsgewinn oder -verlust. Auf den saldierten Betrag ist § 8b KStG anzuwenden (vgl. R 63 Abs.
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