OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.11.2005
S 7200 A - 224 - St I 1.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.11.2005 (S 7200 A - 224 - St I 1.10) - DRsp Nr. 2008/89491

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.11.2005 - Aktenzeichen S 7200 A - 224 - St I 1.10

DRsp Nr. 2008/89491

Verdeckter Preisnachlass im Gebrauchtwagenhandel

Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrages eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeuges. Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert (Abschnitt 153 Abs. 4 UStR).

Der Handel verfügt inzwischen über eine große Anzahl an „Jungen” Gebrauchtwagen und Fahrzeugen mit Tageszulassung, so dass häufig beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen ein gebrauchtes Fahrzeug des Kunden in Zahlung genommen wird.