Mittlerweile sind zu einzelnen Randnummern des BMF-Schreibens ergänzende Regelungen ergangen:
BMF-Schreiben vom 26.11.2004, BStBl 2004 I S. 1063 (ESt-Kartei § 7g Karte 3)
Auch selbständige Einkünfte aus ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten gehören zu den schädlichen Einkünften i. S. d. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG. Die Existenzgründerrücklage kann jedoch in Anspruch genommen werden, wenn zwar innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung Gewinneinkünfte erzielt wurden, diese aber vollständig nach § 3 EStG steuerfrei waren. Dies ist z. B. der Fall, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit nur Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gewährt werden.
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