OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.02.2012
S 7240 A- 24 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.02.2012 (S 7240 A- 24 - St 112) - DRsp Nr. 2012/80358

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.02.2012 - Aktenzeichen S 7240 A- 24 - St 112

DRsp Nr. 2012/80358

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen aus der Tätigkeit eines Trauerredners

Mit der Frage, wie die Leistungen von Trauerrednern umsatzsteuerlich zu behandeln sind, haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eingehend befasst:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Abschnitt 12.7 Abs. 13 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) regelt, dass Vorträge und Reden urheberrechtlich geschützte Sprachwerke darstellen, deren Umsätze grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuermäßigung fallen können.

Überträgt der Redenschreiber dem Leistungsempfänger ein nach den Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschütztes Recht an der Rede (z. B. das Vortragsrecht nach § 19 Abs. 1 UrhG) und wird der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung von dieser Übertragung bestimmt, kommt die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zur Anwendung.