OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.03.2012
S 2405 A - 6 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.03.2012 (S 2405 A - 6 - St 54) - DRsp Nr. 2012/80442

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.03.2012 - Aktenzeichen S 2405 A - 6 - St 54

DRsp Nr. 2012/80442

Kapitalertragsteuer bei Personalvertretungen, Elternbeiräten und ähnlichen Mitbestimmungsorganen

Bei Personalvertretungen, Elternbeiräten und ähnlichen Mitbestimmungsorganen, die als Teile einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts anzusehen sind, kann ein Kapitalertragsteuereinbehalt auf Zinserträge in der Regel durch Vorlage einer NV 2 Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG vermieden werden.

Aus verwaltungspraktikablen Gründen bestehen keine Bedenken, die Vereinfachungsregelung zur Behandlung sog. loser Personenzusammenschlüsse auch auf Kapitalerträge und Konten der vorgenannten Vertretungen anzuwenden.

Gemäß den Rz. 291 ff. des BMF-Schreibens vom 22. 12. 2009 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (ESt-Kartei zu § 20 EStG, Fach 3 Karte 28; ofix: EStG/20/55) gilt bzgl. der Behandlung sog. loser Personenzusammenschlüsse folgende Vereinfachungsregelung:

Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, wie folgt verfahren wird:

Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug i. S. des § 43 Absatz 1 EStG Abstand nehmen, wenn