OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.04.2001
S 0171 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.04.2001 (S 0171 A) - DRsp Nr. 2008/86308

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.04.2001 - Aktenzeichen S 0171 A

DRsp Nr. 2008/86308

§ 5 KStG Senioren- und Nachbarschaftshilfevereine, Tauschringe und Zeitbörsen

I. In den letzten Jahren sind zunehmend Vereine in Erscheinung getreten, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedenster Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (z. B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Babysitting, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege). Für die geleistete Arbeit erhält das Vereinsmitglied („aktives Mitglied”) regelmäßig ein Entgelt, das entweder in einer finanziellen Vergütung oder einer Gutschrift auf einem von dem Verein für das aktive Mitglied geführten Konto besteht. Die Vergütung bemißt sich i. d. R. nicht nach dem materiellen Wert der erbrachten Dienstleistung, sondern nach der hierfür aufgewendeten Zeit und kann entweder als finanzielle Gutschrift oder als Zeitgutschrift geleistet werden (z. B. 2 Punkte pro Arbeitsstunde). Die Gutschriften können von dem Mitglied eingelöst werden, wenn es selbst die Hilfsdienste des Vereins in Anspruch nimmt.

Die Vereine treten meistens unter folgenden Bezeichnungen auf: Nachbarschaftshilfe, Seniorengenossenschaft, Seniorenhilfe, Talentemarkt, Tauschbörse, Tauschkreis, Tauschring, Zeitbörse, Zeittausch, LETS („Local Exchange Trading System”).