Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S.
Es wurde gefragt, ob die Zuschreibung nur dann vorzunehmen ist, wenn die für die AfaA maßgebenden Gründe erst in einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr entfallen oder auch die Fälle von der Neuregelung erfasst werden, in denen die für eine AfaA maßgebenden Gründe bereits in vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahren entfallen sind.
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