OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.07.2001
S 2190

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.07.2001 (S 2190) - DRsp Nr. 2008/80617

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.07.2001 - Aktenzeichen S 2190

DRsp Nr. 2008/80617

Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung; Zuschreibungsgebot nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG

Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zulässig. Soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Diese Vorschrift ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG).

Es wurde gefragt, ob die Zuschreibung nur dann vorzunehmen ist, wenn die für die AfaA maßgebenden Gründe erst in einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr entfallen oder auch die Fälle von der Neuregelung erfasst werden, in denen die für eine AfaA maßgebenden Gründe bereits in vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahren entfallen sind.