Zu der Frage des Vorrangs der allgemeinen Anwendungsregelung des § 34 Abs. 7 Satz 1 KStG in Bezug auf die Ausübung des Blockwahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nummer 2 KStG bitte ich nach Erörterung der Angelegenheit im Kreise der Referatsleiter KSt/GewSt der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Die allgemeine Anwendungsregelung des § 34 Absatz 7 Satz 1 KStG hat Vorrang vor der Anwendungsregelung des § 34 Absatz 7 Satz 8 Nummer 2 KStG, so dass im Inlandsfall bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr die Anwendung des Blockwahlrechtes nach § 34 Absatz 7 Satz 8 Nummer 2 KStG nicht dazu führt, dass die Einkünfte aus inländischen Beteiligungen bereits im Veranlagungszeitraum 2001 unter § 8b KStG i. d. F. des
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|