OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.08.2005
S 0171 A - 79 - St II 1.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.08.2005 (S 0171 A - 79 - St II 1.03) - DRsp Nr. 2008/89225

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.08.2005 - Aktenzeichen S 0171 A - 79 - St II 1.03

DRsp Nr. 2008/89225

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Aufnahme bzw. des Verkaufs von Tieren bei Tierheimen

Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung der Aufnahme bzw. des Verkaufs von Tieren bei Tierheimen ist die Auffassung zu vertreten, dass

  • die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,

  • die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und

  • die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr

als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zu beurteilen sind.

Die zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt ist dagegen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen.