OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.08.2005
S 2720 A - 6 - St II 1.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.08.2005 (S 2720 A - 6 - St II 1.03) - DRsp Nr. 2008/89230

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.08.2005 - Aktenzeichen S 2720 A - 6 - St II 1.03

DRsp Nr. 2008/89230

Steuerrechtliche Beurteilung „Klinischer Studien” als Auftragsforschung bei einer medizinischen Hochschule (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG)

Die im Zuge der Zulassung eines Medikaments in der Regel durchzuführende klinische Prüfung i.S.d. § 22 Abs. 2 Nr. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) erfüllt bei der durchführenden Stelle den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG. Diese Prüfung kann grundsätzlich mit der Tätigkeit verglichen werden, die nach der Rdvfg. der OFD Frankfurt am Main vom 07.12.1999 - S 0187 - A - 12 -/S 0170 A - 24 - St II 12 - (KSt-Kartei, § 5 Karte H 128) unter IV. in Abgrenzung zu nicht begünstigter Tätigkeit einer privaten Forschungseinrichtung als begünstigte Tätigkeit einzustufen ist.

Eine begünstigte Forschungstätigkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn es sich um die bloße Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse handelt. Im Zusammenhang mit der Zulassungsprüfung für ein Medikament kann hiervon nicht ausgegangen werden. Einer klinischen Prüfung bedarf es nach § 22 Abs. 3 AMG nicht, wenn die beizubringenden Erkenntnisse bereits aus Bekannten abgeleitet werden könne. Wird eine klinische Prüfung durchgeführt, ist davon auszugehen, dass neue Erkenntnisse angestrebt werden. Andernfalls würde auf die kostenintensive Prüfung verzichtet werden.