In einem Schreiben an die Verbände des Kreditgewerbes hat das BMF zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung des BMF-Schreibens vom 25.02.2000 (s. Bezugsvfg.) auf Wirtschaftsgüter der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:
Die in den Teilziffern 23 ff. des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 aufgestellten Grundsätze für Teilwertabschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gelten auch für Forderungen und Wertpapiere von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, die gemäß § 340 e Abs. 1 HGB bzw. § 341 b Abs. 1 und 2 HGB nach den Vorschriften für das Umlaufvermögen zu bewerten sind.
Klarstellend weist die OFD darauf hin, dass für Wirtschaftsgüter, die im Erstjahr der Anwendung der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG angeschafft oder hergestellt werden, keine Wertaufholungsrücklage gebildet werden darf.
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