OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.11.2000
S 2171b A - 1 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.11.2000 (S 2171b A - 1 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/81345

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.11.2000 - Aktenzeichen S 2171b A - 1 - St II 20

DRsp Nr. 2008/81345

§ 6 EStG Neuregelung der Teilwertabschreibung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002; Zweifelsfragen ; Rdvfg. vom 22.03.2000 - Az.: w.o. (ESt-Kartei § 6 Fach 1 Karte 21)

In einem Schreiben an die Verbände des Kreditgewerbes hat das BMF zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung des BMF-Schreibens vom 25.02.2000 (s. Bezugsvfg.) auf Wirtschaftsgüter der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:

Anwendung der Ziffer II.4. des BMF-Schreibens zur Neuregelung der Teilwertabschreibung vom 25. Februar 2000 (BStBl. I S. 372) auf Wirtschaftsgüter der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Die in den Teilziffern 23 ff. des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 aufgestellten Grundsätze für Teilwertabschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gelten auch für Forderungen und Wertpapiere von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, die gemäß § 340 e Abs. 1 HGB bzw. § 341 b Abs. 1 und 2 HGB nach den Vorschriften für das Umlaufvermögen zu bewerten sind.

Wertaufholungsrücklage allgemein

Klarstellend weist die OFD darauf hin, dass für Wirtschaftsgüter, die im Erstjahr der Anwendung der Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG angeschafft oder hergestellt werden, keine Wertaufholungsrücklage gebildet werden darf.

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