OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.03.1999
S 0171 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.03.1999 (S 0171 A) - DRsp Nr. 2008/86391

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.03.1999 - Aktenzeichen S 0171 A

DRsp Nr. 2008/86391

§ 5 KStG Behandlung von Pferderennvereinen

Zur steuerlichen Behandlung von Pferderennvereinen wird gebeten folgende Auffassung zu vertreten:

1. Steuerbegünstigter Zweck

Pferderennvereine können grundsätzlich wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig behandelt werden. Die Pferderennvereine fördern die Tierzucht (Pferdezucht), indem sie Pferderennen veranstalten. Aus den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes ergibt sich, daß die Veranstaltung von Pferderennen eine öffentliche Aufgabe ist. Die Pferderennen sind Leistungsprüfungen i. S. des § 4 des Tierzuchtgesetzes. Es handelt sich um staatlich vorgeschriebene, wenn auch nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltete, sondern in privatem Rahmen abgehaltene Leistungsprüfungen.