OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.05.1999
S 2211 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.05.1999 (S 2211 A) - DRsp Nr. 2008/84739

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.05.1999 - Aktenzeichen S 2211 A

DRsp Nr. 2008/84739

§ 21 EStG Zurechnung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bis zu ihrer Rückübertragung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Werden Grundstücke nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen rückübertragen, tritt derjenige, auf den das Grundstück rückübertragen wird, d. h. der Berechtigte i. S. des § 2 Abs. 1 VermG erst mit Bestandskraft des Bescheids über die Rückübertragung in die sich aus dem Grundstück -insbesondere auch die sich aus Miet- und Nutzungsrechtsverhältnissen - ergebenden Rechte und Pflichten nach §§ 16 und 34 VermG ein.

In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, wem die Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken bis zu ihrer Rückübertragung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) zuzurechnen sind.

Hierzu wird im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Rechtsauffassung vertreten:

1. Zurechnung der laufenden Einnahmen