OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.05.2012
S 2240 A - 28 - St 219

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.05.2012 (S 2240 A - 28 - St 219) - DRsp Nr. 2012/80642

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.05.2012 - Aktenzeichen S 2240 A - 28 - St 219

DRsp Nr. 2012/80642

Gesamtdarstellung Betriebsaufspaltung

1 Allgemeines

Eine echte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein bestehendes Unternehmen in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgeteilt wird. Sind die entsprechenden Voraussetzungen bereits bei der Gründung gegeben, wird dies als unechte Betriebsaufspaltung bezeichnet.

Bei der Betriebsaufspaltung sind die folgenden Erscheinungsformen möglich:

Grundfall: Das Besitzunternehmen ist ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft, das Betriebsunternehmen eine Kapitalgesellschaft.

Umgekehrte Betriebsaufspaltung: Das Besitzunternehmen ist die Kapitalgesellschaft, das Betriebsunternehmen die Personengesellschaft.

Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: beide Unternehmen sind Personengesellschaften.

Kapitalistische Betriebsaufspaltung: beide Unternehmen sind Kapitalgesellschaften.

2 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung besteht.

2.1 Sachliche Verflechtung

Die sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird regelmäßig durch die Überlassung bereits einer wesentlichen Betriebsgrundlage seitens der Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft begründet.

2.1.1 Wesentliche Betriebsgrundlage