OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.07.2014
S 1301 A-9-St 58

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.07.2014 (S 1301 A-9-St 58) - DRsp Nr. 2019/80432

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.07.2014 - Aktenzeichen S 1301 A-9-St 58

DRsp Nr. 2019/80432

Entlastung von deutscher Abzugsteuer nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) entlastet in besonderen Verfahren ausländische Steuerpflichtige von bestimmten Abzugsteuern bzw. stellt die inländischen Vertragspartner von der Abzugspflicht frei. Grundlage hierfür sind das Einkommensteuergesetz (EStG) und die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

1. Verfahren zur Entlastung von der Abzugsteuer

Sieht ein DBA vor, dass die abzugspflichtigen Einkünfte nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, kann nach § 50d EStG die volle oder teilweise Entlastung von der Abzugsteuer beantragt werden.

Das Erstattungsverfahren für bereits geleistete Zahlungen ist in § 50d Abs. 1 EStG, das Freistellungsverfahren für zukünftige Zahlungen ist in § 50d Abs. 2 EStG geregelt.

Beide Verfahren stehen unter einem in § 50d Abs. 3 EStG festgelegten Missbrauchsvorbehalt. Ist der Tatbestand dieser Regelung erfüllt, scheidet ein Anspruch auf Steuerentlastung aus, vgl. ofix: EStG/50d/2.

1.1 Kapitalertragsteuerentlastung

Dividenden und bestimmte andere Kapitalerträge, die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden, unterliegen bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland grundsätzlich einem Steuerabzug.