OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.08.2005
S 0184 A - 8 - St II 1.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.08.2005 (S 0184 A - 8 - St II 1.03) - DRsp Nr. 2008/89227

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.08.2005 - Aktenzeichen S 0184 A - 8 - St II 1.03

DRsp Nr. 2008/89227

Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen

Nach § 68 Nr. 3 AO stellen Werkstätten für behinderte Menschen (unter den dort genannten Voraussetzungen) steuerbegünstigte Zweckbetriebe dar. Nach dem AEAO Tz. 5 zu § 68 Nr. 3 gehört der Verkauf von Produkten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt worden sind, in einem Laden oder einer Verkaufsstelle der Werkstatt noch zum Zweckbetrieb. Der Verkauf von zugekauften Waren ist hingegen als gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen.

Beim Verkauf von Produkten durch eine Verkaufsstelle ist zu unterscheiden, ob die Produkte unter Verwendung von Roh- oder Grundmaterial in der Werkstatt hergestellt wurden (Zweckbetrieb) oder ob es sich um zugekaufte Waren (sog. Handelswaren) handelt, d.h. Waren, die nicht in den Produktionsprozess der Werkstätte eingehen und unverändert weiterveräußert werden (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Zu den zugekauften Waren zählen auch solche, die in der Verkaufsstelle lediglich für den Weiterverkauf aufbereitet wurden. Eine Aufbereitung in der Verkaufsstelle ist anzunehmen, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt nicht mehr als 10 v. H. des Nettowerts der zugekauften Ware beträgt.