OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.08.2012
S 2742a A - 4 - St 51

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.08.2012 (S 2742a A - 4 - St 51) - DRsp Nr. 2012/80810

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.08.2012 - Aktenzeichen S 2742a A - 4 - St 51

DRsp Nr. 2012/80810

allgemeine Vorschriften: Feststellung eines EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 4 EStG

Der verbleibende EBITDA-Vortrag ist nach § 4h Absatz 4 EStG zum Ende des Wirtschaftsjahres in einer Summe festzustellen. In die Feststellung fließt der EBITDA-Vortrag des laufenden Wirtschaftsjahres und der zum Ende des vorangegangen Wirtschaftsjahres festgestellte und im laufenden Wirtschaftsjahr nicht verbrauchte EBITDA-Vortrag ein. Eine Feststellung gesondert nach Entstehungsjahren der EBITDA-Vorträge ist nicht vorzunehmen.