OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.09.2001
S 2223 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.09.2001 (S 2223 A) - DRsp Nr. 2008/91983

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.09.2001 - Aktenzeichen S 2223 A

DRsp Nr. 2008/91983

Abzug von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 10b EStG; Zuwendungsempfänger und Zuwendungsbestätigung

1 Anlage

Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b EStG sind nur dann abziehbar, wenn sie bestimmten Körperschaften oder Einrichtungen zugewendet werden (vgl. nachfolgend Abschn. I, Zuwendungsempfänger) und der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt nachweist, dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als Sonderausgaben erfüllt sind (vgl. nachfolgenden Abschnitt II, Zuwendungsbestätigung).

Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind bis einschließlich VZ 1999 nur abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung ausschließlich Zwecke verfolgt, die sie selbst zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt. Daher sind z. B. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, die ausnahmslos nicht unmittelbar spendenempfangsberechtigt sind, sowie Umlagen des Vereins auf seine Mitglieder, nicht als Spende abzugsfähig.