OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.09.2001
S 2223 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.09.2001 (S 2223 A) - DRsp Nr. 2008/92082

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.09.2001 - Aktenzeichen S 2223 A

DRsp Nr. 2008/92082

§ 10b EStG Abzug von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke; Zuwendungsempfänger und Zuwendungsbestätigung

Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke i. S. des § 10b EStG sind nur dann abziehbar, wenn sie bestimmten Körperschaften oder Einrichtungen zugewendet werden (vgl. nachfolgenden Abschn. I, Zuwendungsempfänger) und der Stpfl. dem zuständigen FA nachweist, dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als Sonderausgaben erfüllt sind (vgl. nachfolgenden Abschn. II, Zuwendungsbestätigung).

Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind bis einschließlich VZ 1999 nur abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung einschließlich Zwecke verfolgt, die sie selbst zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt. Daher sind z. B. Mitgliedsbeiträeg an Sportvereine, die ausnahmslos nicht unmittelbar spendenempfangsberechtigt sind, sowie Umlagen des Vereins auf seine Mitglieder, nicht als Spende abzugsfähig.