OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.12.2018
S 2244 A - 41 - St 215

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.12.2018 (S 2244 A - 41 - St 215) - DRsp Nr. 2019/80145

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.12.2018 - Aktenzeichen S 2244 A - 41 - St 215

DRsp Nr. 2019/80145

Zuordnung von Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG bei Anteilserwerb zu verschiedenen Zeitpunkten

Werden bei einer Gewinnausschüttung Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto bezogen, sind diese Gewinnausschüttungen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), sie mindern aber die Anschaffungskosten der Anteile, auf die diese Ausschüttungen entfallen. Bei einer späteren Veräußerung der Anteile oder Auflösung der Gesellschaft sind entsprechend geminderte Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Übersteigen die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto die Anschaffungskosten der Anteile, entsteht bereits bei der Gewinnausschüttung ein steuerpflichtiger fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG (vgl. ofix: EStG/17/23).

Bei Erwerb von Anteilen an derselben Kapitalgesellschaft zu verschiedenen Zeitpunkten sind die Anschaffungskosten jeweils gesondert zu ermitteln und festzuhalten, weil die Anteile ihre rechtliche Selbständigkeit sowohl gesellschaftsrechtlich (§ 15 Abs. 2 GmbHG) als auch nach § Abs. behalten (BFH vom 29.07.1997,BStBl 1997 II, 727). Bei einer Veräußerung sind für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts die tatsächlichen Anschaffungskosten des einzelnen Anteils maßgebend (BFH vom 10.10.1978,BStBl 1979 II, 77).