OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.02.2005
S 7104 A - 1 - St I 1.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.02.2005 (S 7104 A - 1 - St I 1.10) - DRsp Nr. 2008/88906

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.02.2005 - Aktenzeichen S 7104 A - 1 - St I 1.10

DRsp Nr. 2008/88906

Umsatzsteuerliche Behandlung der Drittmittelforschung betreibenden Forschungseinrichtungen des privaten Rechts

1 Unternehmereigenschaft

Ab dem 01.01.1997 entfällt die bis dahin praktizierte pauschale Anerkennung der Unternehmereigenschaft bei den in die Listen des Bundesministeriums für Forschung und Technik (BMFT) - seit 1994 Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) - bis 1984 aufgenommenen Forschungseinrichtungen des privaten Rechts.

Die Unternehmereigenschaft ist vielmehr bei allen privatrechtlichen Forschungseinrichtungen individuell nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles auf der Grundlage der folgenden Abgrenzungskriterien zu bestimmen.

Die Unternehmereigenschaft von Forschungseinrichtungen des privaten Rechts ist anhand der in § 2 Abs. 1 UStG und Abschnitt 22 UStR dargelegten Grundsätze zu beurteilen.

Privatrechtliche Forschungseinrichtungen sind Unternehmer, wenn und soweit sie eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Das Unternehmen umfasst die gesamte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 UStG).