OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.02.2016
S 2337 A - 67 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.02.2016 (S 2337 A - 67 - St 213) - DRsp Nr. 2016/80268

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.02.2016 - Aktenzeichen S 2337 A - 67 - St 213

DRsp Nr. 2016/80268

Entschädigungszahlungen an die zur Durchführung von Statistiken eingesetzten Erhebungsbeauftragten; Mikrozensus und Zensus 2011

1. Zensus 2011

Nach dem Zensusgesetz vom 08.07.2009 (ZensG 2011 - BGBl 2009 I S. 1781) war im Jahre 2011 eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Die Erhebung der Daten (z. B. Alter, Schulabschluss, Wohnfläche) erfolgt u. a. durch Erhebungsbeauftragte, die für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 11 Abs. 4 ZensG 2011 bestimmt, dass die Erhebungsbeauftragten bei ehrenamtlichem Einsatz eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG erhalten.

Die nach dem ZensG 2011 gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nach bundeseinheitlicher Abstimmung nicht grundsätzlich in voller Höhe nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.

Da die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Auskunft des Hessischen Statistischen Landesamts in Hessen nicht in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung geregelt ist, sondern von den Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit bestimmt wird, ist R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR anzuwenden, wonach in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 175 € monatlich angenommen werden kann. Die Steuerpflichtigen haben jedoch die Möglichkeit, höhere abziehbare Erwerbsaufwendungen glaubhaft zu machen, R 3.12 Abs. 4 LStR.